INFORMATIONEN FÜR RÜCKKEHRER

AUS ANDEREN SCHULARTEN

_______________________________________________ Schüler,   die   aus   einer   Realschule,   Wirtschaftsschule   oder   einem   Gymnasium   an   unsere Mittelschule   zurückkehren,   besuchen   grundsätzlich   die   Regelklasse.   Die   Eingliederung von   Schülern   der   genannten   Schulen   in   die   M-Klassen   der   Jahrgangsstufen   7   bis   9   ist grundsätzlich nur möglich – zu Beginn des Schuljahres, –    wenn    der    Schüler    im    Jahreszeugnis    der    abgebenden    Schulart    die    Erlaubnis    zum Vorrücken erhalten hat, –   wenn   der   Schüler   die   Vorrückungserlaubnis   nicht   erhalten   hat   und   sich   das   Versagen auf    Fächer    bezieht,    die    in    der    Mittelschule    nicht    unterrichtet    werden;    ansonsten entscheidet der Schulleiter. Er kann hierzu eine Aufnahmeprüfung durchführen. Eine   Aufnahme   in   eine   M-Klasse   kann   nur   dann   erfolgen,   wenn   die   Jahrgangsstufe   10 spätestens im 12. Schulbesuchsjahr erreicht werden kann. _______________________________________________ HINWEISE ZUM ÜBERTRITT IN DIE M 10 DER MITTEL- SCHULE FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER DER 9. JAHRGANGSSTUFE DER REALSCHULE Für Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen besteht die Möglichkeit, im kommenden Schuljahr ihre Schullaufbahn an der Mittelschule in der M 10 fortzusetzen. Voraussetzungen für die Aufnahme: - Vorrückungserlaubnis in die 10. Jahrgangsstufe der Realschule bzw. Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe in die 10. Jahrgangsstufe der Realschule. (§ 8 MSO (2) 1) oder - Ohne Vorrückungserlaubnis in die 10. Jahrgangsstufe der Realschule, wenn sich das Nichtvorrücken auf Fächer bezieht, die an der Mittelschule nicht unterrichtet werden. (§ 8 MSO (2) 2) oder - Teilnahme am qualifizierenden Mittelschulschulabschluss als Externer mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,33 aus Deutsch, Englisch und Mathematik. (§ 7 MSO (1) 1) oder - Über eine Aufnahme in sonstigen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dazu kann eine auch eine Aufnahmeprüfungdurchgeführt werden. (§ 8 MSO (2) 3; § 7 MSO (2)) Eine Aufnahme in eine M-Klasse kann nur dann erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im 12. Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.  
Info Kontakt Impressum Jörg-Lederer-Mittelschule Datenschutz Neugablonzer Straße 42 87600 Kaufbeuren Tel.: 08341 8723 verwaltung@jlms-kf.de

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_____________________________________________ Schüler,    die    aus    einer    Realschule,    Wirtschaftsschule    oder einem     Gymnasium     an     unsere     Mittelschule     zurückkehren, besuchen   grundsätzlich   die   Regelklasse.   Die   Eingliederung   von Schülern     der     genannten     Schulen     in     die     M-Klassen     der Jahrgangsstufen 7 bis 9 ist grundsätzlich nur möglich – zu Beginn des Schuljahres, –   wenn   der   Schüler   im   Jahreszeugnis   der   abgebenden   Schulart die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hat, –   wenn   der   Schüler   die   Vorrückungserlaubnis   nicht   erhalten   hat und     sich     das     Versagen     auf     Fächer     bezieht,     die     in     der Mittelschule   nicht   unterrichtet   werden;   ansonsten   entscheidet der     Schulleiter.     Er     kann     hierzu     eine     Aufnahmeprüfung durchführen. Eine Aufnahme   in   eine   M-Klasse   kann   nur   dann   erfolgen,   wenn die    Jahrgangsstufe    10    spätestens    im    12.    Schulbesuchsjahr erreicht werden kann. _____________________________________________ HINWEISE ZUM ÜBERTRITT IN DIE M 10 DER MITTEL-SCHULE FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER DER 9. JAHRGANGSSTUFE DER REALSCHULE Für Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen besteht die Möglichkeit, im kommenden Schuljahr ihre Schullaufbahn an der Mittelschule in der M 10 fortzusetzen. Voraussetzungen für die Aufnahme: - Vorrückungserlaubnis in die 10. Jahrgangsstufe der Realschule bzw. Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe in die 10. Jahrgangsstufe der Realschule. (§ 8 MSO (2) 1) oder - Ohne Vorrückungserlaubnis in die 10. Jahrgangsstufe der Realschule, wenn sich das Nichtvorrücken auf Fächer bezieht, die an der Mittelschule nicht unterrichtet werden. (§ 8 MSO (2) 2) oder - Teilnahme am qualifizierenden Mittelschulschulabschluss als Externer mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,33 aus Deutsch, Englisch und Mathematik. (§ 7 MSO (1) 1) oder - Über eine Aufnahme in sonstigen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dazu kann eine auch eine Aufnahmeprüfungdurchgeführt werden. (§ 8 MSO (2) 3; § 7 MSO (2)) Eine Aufnahme in eine M-Klasse kann nur dann erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im 12. Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.  
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